AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

§ 1 Geltungsbereich:

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vollständig und uneingeschränkt für alle Verträge zwischen Auftraggeber (folgend AG genannt) und dem Auftragnehmer, der Public Impact UG, haftungsbeschränkt (folgend AN genannt).
  2. AG sind natürliche und juristische Personen, die mit dem AN Verträge über Dienst- oder Werkleistungen schließen.
  3. Im Rahmen der Angebotserstellung händigt der AN diese AGB an den AG als Link aus. Mit Auftragsvergabe seitens des AG an den AN erkennt der AG die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als verbindlich an.
  4. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
  5. Es steht dem AN frei, auch für andere AG tätig zu werden.
  6. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen beidseitig der Textform.
  7. In der Regel wird zwischen AN und AG ein Vertrag über Dienstleistungen geschlossen. Das Bereitstellen und der Einsatz von Gerätschaften des AN gegen Entgelt kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein.

§ 2 Vertraulichkeit:

  1. Inhalte aller Angebote und Verträge zwischen AN und AG sind vertraulich und dürfen nicht an Mitbewerber, andere Mediendienstleister jeglicher Art oder am Auftrag unbeteiligte Dritte weitergegeben werden. Die Inhalte aller vom AN dem AG überlassenen oder zugänglich gemachten Dokumente (wie Konzepte, Kalkulationen, Exposés, Treatments, Preislisten, Drehbücher) sind vertraulich und urheberrechtlich geschützt.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages:

  1. Der AN erstellt über seine Leistungen zunächst ein Angebot und übersendet dieses an den AG.
  2. Die schriftliche Bestätigung des Angebotes stellt erst das Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Das Angebot ist zunächst unverbindlich, der AN ist erst nach eigener Annahme des Angebotes durch den AG daran gebunden. Ein Vertrag kommt also mit der nochmaligen Bestätigung des Angebotes durch den AN nach der Beauftragung durch den AG zustande.
  3. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.

§ 4 Preise, Rechnungen, Zahlungsmodalitäten:

  1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Der AN weist Umsatzsteuerbeträge in Angeboten und Rechnungen aus.
  2. Die Fälligkeit der vereinbarten Rechnung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Es können für einzelne Leistungsbestandteile gestaffelte Fälligkeit Zeitpunkte festgelegt werden. Bei Fehlen einer abweichenden Regelung ist jede Einzelleistung nach deren vollständiger Erbringung zur Zahlung fällig. Für alle Zahlungen ist eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung Fälligkeitsvoraussetzung, wobei der AG sich mit dem rein elektronischen Versand der Rechnung einverstanden erklärt.
  1. Der AN erstellt nach Abschluss einer Teilleistung eine Rechnung über den jeweiligen Leistungsbestandteil, soweit dieser nicht Gegenstand einer Schlussrechnung sein soll. Die vollständige Erbringung einer Einzelleistung zeigt der AN dem AG durch entsprechende Mitteilung in Textform an.
  2. Der AN erhält grundsätzlich eine Abschlagszahlung von 50% aller Leistungen vor Produktionsbeginn, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Abschlagszahlung wird in Form einer Vorschussrechnung abgerechnet. Wird die Abschlagszahlung nicht geleistet, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Erfolgt ein Ausgleich einer Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem elektronischen Versand der Rechnung, befindet sich der AG mit der Zahlung in Verzug. In diesem Fall ist der AN berechtigt, eine kostenpflichtige Mahnung auszusprechen und hierfür eine Pauschale in Höhe von 40,00 € sowie Verzugszinsen für den geschuldeten Betrag geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  4. AG, deren Buchhaltung mehr als 14 Tage zur Zahlungsabwicklung benötigen, sind angehalten, die Zahlung bereits vor dem Event vorzunehmen. Der AN bietet dafür eine vorgezogene Rechnungsstellung an.
  5. Nimmt der AG die Zahlung über kostenpflichtigen Zahlungsdienstleister (z.B. Paypal, Kreditkarten, Sofort-Banking, “Klarna” etc.), stellt der AN die dafür fällige Gebühren dem AG in einer zweiten Vorgang in Rechnung. Der AN verpflichtet kostenpflichtige und kostenlose Zahlungsmethode klar auszuweisen.

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung (Storno):

  1. Der Vertrag beginnt und endet zu dem individuell vereinbarten Zeitpunkt.
  2. Eine Stornierung des Auftrages ist dem Vertragspartner unmittelbar und in Textform mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung über die Stornierung bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn, gilt der Vertrag als einvernehmlich aufgehoben.
  3. Wird der Auftrag innerhalb von 30 Tagen vor dem geplanten Produktionsstart durch den AG storniert, berechnet der AN dem AG 10% der für die bestellte Leistung vereinbarten Summe.
  4. Wird der Auftrag innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Produktionsstart durch den AG storniert, berechnet der AN dem AG 50% der für die bestellte Leistung vereinbarten Summe.
  5. Wird die Bestellung von Leistungen innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Start durch den AG abgesagt, berechnet der AN dem AG 100% der für die bestellte Leistung vereinbarten Summe.
  6. Wurden einzelne Leistungen (z.B. Location-Checkup) oder Grafikerstellung schon vor der Storno erbracht, ist der AN berechtigt diese vollständig in Rechnung zu stellen. Sind die Leistungen im Angebot als “kostenlos” markiert, weil Sie Teil eines größeren Servicepakets sind, ist der AN berechtigt, einen angemessenen Anteil des Servicepakets in Rechnung zu stellen.
  1. Sollte der AN in Folge von Krankheit, Unfall oder Fremdverschulden nicht in der Lage sein, die mit dem AG vereinbarten Leistungen zu erbringen, ist der AN berechtigt, einen gleichwertig qualifizierten Dienstleister zur Leistungserfüllung zu entsenden. Entsendet der AN keinen Vertreter zur Leistungserfüllung, kann der AG den Vertrag außerordentlich kündigen.
  2. Eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der AG nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz).

§ 6 Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner:

  1. Die Leistungen des AN können in Abhängigkeit der gewählten Optionen folgende Bestandteile enthalten: Projektplanung, Setup, Transport, Aufbau, Livestreaming, Videoproduktion, Encoding und Verteilung über ein oder mehrere CDN (Content Delivery Network), Grafikerstellung, Postproduktion.
  1. Die Hardware wird vom AN – in Einzelfällen in Kooperation mit dem AG – vor Ort installiert und getestet.
  2. Die vom AN zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

§ 6.1 Der Auftragnehmer geht bei den angebotenen Leistungen von folgenden Annahmen aus:

  1. Bühne, Möblierung, Installationen, Licht, Schallschutz, Tischflächen für die Regie und sonstige technologische Anforderungen (Tische, Beamer, TV, Monitore…), welche nicht im Angebot enthalten sind, stehen, soweit sie für die Realisierung notwendig sind, für die Projektumsetzung zur Verfügung. Auf die Notwendigkeit einzelner Komponenten weist der AN bei Auftragserteilung hin.
  2. Es steht eine dedizierte, kabelgebundene Internetleitung mit mind. 15 MBit/s Upload für den unterbrechungsfreien Upstream der Liveübertragung zur Verfügung. Spezielle Login-Portale sind deaktiviert, ein vom AN extern eingebrachter WLAN-Accesspoint kann ans Netz angeschlossen werden.
  3. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen, den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

§ 6.2 Garantien durch den Auftraggeber:

  1. Rechtzeitige Bereitstellung aller für die Produktion benötigten Informationen. Dazu stellt der AN dem AG eine Liste mit Anforderungen zur Verfügung. Diese sog. “To-Do-Liste” finden der AN im sog. “Kundenordner” und wird mit der Auftragsbestätigung übermittelt.
  2. Zugang zu den Räumlichkeiten vor Ort, die trocken und warm sind. Eine Parkmöglichkeit zum Ent- und Beladen der Technik.
  3. Rechtzeitige Mitteilung über alle involvierten technischen und administrativen Ansprechpartner inkl. Kontaktdaten für die Durchführung von IT-Setup, Installation, Produktion Auf- und Abbau.
  4. Projektmanagementleistungen auf Kundenseite.
  5. Schriftliche oder telefonische Verfügbarkeit aller entscheidungsbefugten Ansprechpartner innerhalb des Projektzeitraums.
  6. Einhaltung von Terminen und Deadlines.
  7. Fristgemäße Abnahmen von Leistungen entsprechend der Vereinbarungen bzw. nach Aufforderung mit entsprechender Fristsetzung.
  8. Ein barrierefreier Zugang zum Veranstaltungsraum. Falls dieser nicht zur Verfügung steht, entsprechende Hinweise vorab.

§ 6.3 Nicht vom AN abgedeckte Leistungen:

  1. Inhaltliche Event-Beratung.
  2. Streaming Server
  3. Arbeiten an der Website des AGs, inkl. Einbettung von Livestreams.
  4. Gebärdendolmetscher und Dolmetscher werden vom AN eingebunden, aber nicht angeboten.

§ 6.4 Leistungen, die der AN gegen Aufpreis anbietet:

  1. Einrichtung neuer Social Media Kanäle.
  2. Anmietung von Streaming-Server und Videocall-Lizenzen.
  3. Werbeanzeigen (Ads) & sonstige Social Media Posts.
  4. Alle Beratungsleistungen.
  5. Die Teilnahme an allgemeinen Teamsitzungen oder generellen Event-Besprechungen.
  6. Konzeptionelle, grafische oder redaktionelle Tätigkeiten außerhalb der Realisierung des beschriebenen Projekts.
  7. Änderungen/Korrekturen von bereits abgenommenen Dokumenten bzw. Dateien.
  8. Alle weiteren Änderungen und Anpassungen, welche nicht im Angebot aufgeführt sind.

§ 7 Hinweise zur Produkten und Services der Kostenvoranschläge des ANs:  

§ 7.1 Grundlegende Hinweise:

  1. Die Hardware-Preise des AN berechnen sich je Tag, unabhängig von der Länge des Events.
  2. Der einmalige Auf- und Abbau des Equipments ist in den Preisen des AN bereits enthalten.
  3. Wird während der Produktion ein Auf- und Abbau (z.B. bei einem Location-Wechsel, ein Wechsel der Tontechnik oder durch andere Neukonfiguration des Setups) notwendig, auch in Teilen, fällt der Preis für die Hardware erneut an.
  4. Eine Einbindung von Fremdtechnik (z.B. Kameras, einzelne Mikros) direkt durch den AN ist nicht möglich.
  5. In der Regel überträgt und zeichnet der AN den Ton in Mono auf. Stereo ist gegen Aufpreis möglich.
  6. Das Personal des AN wird separat berechnet, abhängig von der Länge des Events.
  7. Zusätzliche Kundenwünsche reflektiert der AN bis zu 48 Stunden vor dem Beginn des Events in der Regel mit aktuellen Kostenvoranschlägen. Wenn diesen vor dem Event nicht widersprochen wird, gelten sie auch ohne separate Bestätigung als angenommen. Änderungen 48h vor dem Event werden nur noch auf der Abschlussrechnung reflektiert.

§ 7.2 Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Reisezeiten:

  1. Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt je angefangene Arbeitsstunde. Die Berechnung der Arbeitszeit beginnt mit der Verladung der Technik ins Fahrzeug und endet mit dem Entladen zurück im Büro des AN.
  2. Als “Halber Tagessatz” zählen Einsätze mit bis zu vier Stunden. Als Tagessatz gelten Einsätze mit bis zu acht Stunden. Fallen mehr als vier bzw. acht Stunden an einem Tag an (z.B durch frühere Inanspruchnahmen der Mitarbeiter:innen oder Überstunden) werden dem AG 75 € pro Stunde in Rechnung gestellt.
  3. Bei Events von über 6 Stunden wird eine Pause von mindestens 30 Minuten erwartet. Bei Produktionen von über 9 Stunden werden Pausen von mindestens insgesamt 45 Minuten erwartet. Nicht gewährte Pausenzeiten werden nachträglich als Überstunden aufgeschlagen. Berücksichtigt wird dabei die gesamte Zeit von Ankunft bis Abfahrt.
  4. Die Summe von Arbeitszeit, Auf- und Abbau, sowie Reisezeiten sollten 10 Stunden und dürfen 12,0 Stunden je Tag nicht überschreiten. Wir schlagen in diesem Fall einen Aufbau am Vortag und ggf. eine Übernachtung vor.
  5. Für Arbeit, die vollständig oder teilweise in den Randzeiten liegen berechnen wir einen Aufschlag von 75 € je Mitarbeiter:in. Als Randzeiten gelten: Start um oder vor 6 Uhr. Ende um oder nach 22 Uhr. Alle Sams- und Sonntagen, sowie alle gesetzlichen Feiertagen. Berücksichtigt werden dabei die gesamte Zeit, inkl. An- und Abfahrt.

§ 7.3 Reisekosten, Übernachtungen, Parkgebühren, extern angemietete Technik:

  1. Der AG trägt die Kosten für erforderliche An- und Abreise des AN zum und vom Auftragserfüllungsort.
  2. Bei Reisen des AN im PKW berechnet der AN dem AG mit 0,60 € je Kilometer.
  3. Der AG trägt die für die Leistungserbringung anfallenden Übernachtungskosten des AN. Zur Vereinfachung wird eine Pauschale von 100 € pro Nacht und Mitarbeiter:in berechnet.
  4. Übernachtet der AN zum Zwecke der Leistungserbringung abseits seiner Wohnanschrift, werden dem AG die gesetzlich geltenden Spesenpauschalen berechnet.
  5. Werden für Reisen Bahnverbindungen gebucht, ist eine Sitzplatzreservierung erforderlich.
  6. Vom AN im Rahmen der Leistungserbringung getätigte Auslagen (Parkgebühren, Taxifahrten, Mietfahrzeuge, Reisekosten, Unterkünfte, etc.) werden vom AG an den AN erstattet.
  7. Gegebenenfalls fällige Parkgebühren trägt der AG. Der AN kann im Rahmen von Pauschalen Servicepaketen davon Ausnahmen einräumen.
  8. Der AG trägt die Kosten für vom AN zur Leistungserbringung extern angemietete Produktionstechnik in voller Höhe. Diese Kosten müssen im Angebot des AN ausgewiesen sein. Ggf. auftretende Änderungen dieser Kosten im Produktionsverlauf teilt der AN dem AG unverzüglich in Textform mit.

§ 7.4 Verpflegung:

  1. Der AG ist bei allen Events für die Bereitstellung von Getränken und Lebensmittel zuständig, da der AN wegen der Betreuung des Livestreams und zur Bewachung der Technik den Veranstaltungsort nicht verlassen kann. Eine Versorgung mit Wasser / Getränke oder einem kleinen Catering / Snacks sind immer gern gesehen.
  2. Der AG verpflichtet sich bei Veranstaltung mit einer Dauer ab 5 Stunden eine Verpflegung in Form von Getränken und einer Mahlzeit zu stellen.
  3. Der AG verpflichtet sich bei Veranstaltungen mit einer Dauer ab 9 Stunden eine Verpflegung in Form von Getränken und zwei Mahlzeiten zu stellen.
  4. Können keine Mahlzahlten gestellt werden berechnet der AN eine Verpflegungspauschale von 20 € pro Mitarbeiter / Mahlzeit.
  5. Bei Events bei denen eine Übernachtung außerhalb von Berlin notwendig ist, werden dem AG die gesetzlich geltenden Spesenpauschalen berechnet.

§ 7.5 Location Check-up:

  1. Im Rahmen des Location-Check-ups überprüft und misst der AN, ob eine Internetverbindung z.B. über eine lokale Internetverbindung (LAN) oder via LTE hergestellt werden kann und ausreichend schnell ist. Außerdem überprüft der AN per Augenschein, ob mit ggf. vorhandener Audiotechnik eine Verbindung hergestellt werden kann und ob es ausreichend Licht und Platz im Raum gibt.
  2. Der Check-up wird mit 75 € / Stunde berechnet. Die An und Abreise wird als Arbeitszeit berechnet.
  3. Es fallen die unter 7.3 genannten Park- und Kilometerpauschalen an.
  4. Die Gebühr zum Location-Check-up ist unabhängig vom Zustandekommen des sonstigen Vertrages fällig.
  5. Der AN empfiehlt dem AG, den Location-Check-up dringend in Anspruch zu nehmen. Im Extremfall kann es passieren, dass vor Ort keine Internetverbindung aufgebaut werden kann. Verzichtet der AG auf einen Location-Checkup, akzeptiert er, dass möglicherweise beim Event festgestellte Probleme keine Kostennachlässe begründet.

§ 7.6 Livestreams:

  1. Ohne einen Livestream-Operator ist ein Livestream nicht möglich.
  2. Livestreams sind eine Ad-Hoc-Produktion im Bereich Bild und Ton, bei der Livestream-Operator und Tontechniker regelmäßig spontan und intuitiv Entscheidungen im Schnitt treffen müssen. Dabei kann es, bei aller Erfahrung und Qualität in der Vorbereitung, immer auch zu Ton- und/oder Bildausfällen kommen oder eine Auswahl getroffen werden, die sich im Hinblick auf den Inhalt des Events als fehlerhaft erweist. Insoweit dies eine Erheblichkeitsschwelle von 10 % nicht überschreitet, gilt die Leistung des AN als nicht mangelhaft.
  3. Bei Ausfällen des Internets kann der Livestream nicht übertragen werden. Dies ist trotz Vorabprüfung der Technik und einem umfangreichen Erfahrungswissen über LAN bzw. LTE-Verbindungen ein natürliches Risiko einer jeden Livestream-Übertragung. Der AN haftet nicht für das Funktionieren der Internetverbindung.

§ 7.7 Namenseinblendungen und sonstige Grafikerstellungen:

  1. Die Public Impact UG bietet unterschiedliche Grafik-Dienstleistungen an. Die aktuellen Preise entnehmen Sie der Preisliste “Hinweise zum Angebot”, das Ihnen im Rahmen des Kostenvoranschlags übermittelt wurde.
  2. Der AG übermittelt seine Wünsche für die gewünschten Grafiken ausschließlich in Textform. Dazu nutzt der Kunde entsprechende Dokumenten-Vorlagen im sog. “Kundenordner” (Google Drive). Den Link erhält der Kunde nach Bestätigung des Angebots.
  3. Die fertig produzierten Grafiken werden im selben Ordner für den Kunden zur Abnahme bereitgestellt. Gibt der Kunde kein Feedback, gilt die Grafik als abgenommen.
  4. Kleine Fehler (z.B .Rechtschreibung) werden im Rahmen einer Korrekturschleife behoben.
  5. Die Erstellung von Grafiken nach “individuellen Vorgaben” ist im Angebot nicht abgedeckt und muss gesondert abgefragt werden.
  6. Etwaige Fehler in den Grafiken stellen keinen erheblichen Mangel der Leistungen des AN dar.

§ 7.8 Multimedia-Box:

  1. Die “Multimedia-Box” ermöglicht die direkte Einbindung von Powerpoint-Grafiken, Webseiten, Videos oder beliebigen andere Multimedia-Inhalten in den Livestream.
  2. Der AG bedient und bespielt die Inhalte.
  3. Soll der AN Multimedia-Inhalte abspielen, ist dafür die Buchung einer Assistenz beim AN notwendig.
  4. Die Multimedia-Box ist nur mit Laptops und Monitoren kompatibel, die einen HDMI-Ein- bzw. Ausgang besitzen.
  5. Die HDMI-Lösung überträgt in der Regel nur das Bild, nicht den Ton des Quell-Laptops. Soll auch der Ton in den Livestream übertragen werden (z.B. wenn Videos abgespielt werden), ist dafür eine separate Lösung notwendig. Der AG weist den AN frühzeitig auf die Notwendigkeit der Tonübertragung für den Livestream hin.

§ 7.9 Virtuelle Zuschaltung über einen Videocall:

  1. Die “Virtuelle Zuschaltung über einen Videocall” ermöglicht die direkte Einbindung eines Videocalls in den Livestream. Dabei kann auf Wunsch zwischen mehreren Personen im Videocall hin- und hergeschaltet werden. Einzelne Sprecher können fixiert werden.
  2. Der AG ist für den Videocall selbst verantwortlich (Einlassen von Teilnehmern, Stummschalten, Anschalten von Mikrofonen, Chat). Soll der AN den Videocall steuern, ist dafür die Buchung einer Videocall-Assistenz notwendig.
  3. Wenn der AG möchte, dass die zugeschalteten Teilnehmer für die Teilnehmer vor Ort sichtbar sind, kann er beim AN die sog. “Bühnen-Monitor-Steuerung” dazubuchen. Sie ermöglicht es sofort zwischen dem Call und anderen Multimedia-Inhalten (z.B. Präsentationen) hin- und herzuschalten. Für die Steuerung des Bühnen-Monitors durch den AN, fällt eine weitere Assistenzkraft des AN an.
  4. Der AN stellt Monitore für die Darstellung der zugeschalteten Teilnehmer gegen Aufpreis zur Verfügung.
  5. Für die virtuelle Zuschaltung ist eine komplexe Audioschaltung zwingend erforderlich. Dabei müssen gleichzeitig unterschiedliche Audioprodukte abgemischt und gepegelt werden. Im Basispaket ist keine komplexe Audioschaltung enthalten. Der AN empfiehlt dem AG diese Dienstleistung direkt beim AN mitzubuchen. Ein Tontechniker ist dafür notwendig. Wenn sich der AG für einen anderen Dienstleister für die Tontechnik entscheidet, trägt allein dieser die Verantwortung für die Tontechnik.

§ 7.10 Virtuelle Zuschaltung über Browsersoftware:

  1. Die “Virtuelle Zuschaltung” kann auch über eine Browsersoftware ohne Videocall-App abgewickelt werden. Der AN empfiehlt diese Form in der Regel.
  2. Bei der Zuschaltung über die Browsersoftware können maximal 8 Personen gleichzeitig hinzugeschaltet werden. Über den Verlauf eines Eventtages, gibt es keine Begrenzung an Teilnehmer:innen.
  3. Für die virtuelle Zuschaltung über Browsersoftware ist eine komplexe Audioschaltung erforderlich. Dabei müssen gleichzeitig unterschiedliche Audioprodukte abgemischt und gepegelt werden. Im Basispaket ist keine komplexe Audioschaltung enthalten. Der AN empfiehlt dem AG diese Dienstleistung direkt beim AN mitzubuchen. Der AN empfiehlt dem AG einen Tontechniker mitzubuchen. Wenn sich der AG für einen anderen Dienstleister für die Tontechnik entscheidet, trägt allein dieser die Verantwortung für die Tontechnik.

§ 7.11 Tontechnik – Zusammenarbeit mit Drittfirmen:

  1. Der AN kann leider keine Fremdtechnik (Tonanlagen, einzelne Mikrofone o.ä.) in Betrieb nehmen.
  2. Wenn lokale Tontechnik einer Location in Betrieb genommen werden soll, kann dies nur durch einen Tontechniker vor Ort passieren. In diesem Fall trägt die Drittfirma die alleinige Verantwortung für die Tontechnik.
  3. Bei einer Zusammenarbeit mit Drittfirmen erwartet der AN eine Stellung der Tonkabel bis zu seinem Produktionsort. Die Übergabe läuft über ein (Mono) oder zwei XLR-Kabel (Stereo).
  4. Die Drittfirma sollte in der Lage sein, den Ton im Raum und den Ton für den Livestream separat zu pegeln. Der AN benötigt regelmäßig einen Pegel von etwa -20 dB.
  5. Der AN bittet die Drittfirma, den Ton – auch im Livestream – vor dem Start durch umfangreiche Tontests zu überprüfen, dauerhaft während des Livestreams zu überwachen und nachzusteuern.
  6. Bei einer Tonübergabe kommt es regelmäßig dazu, dass die Entfernung von Störgeräuschen notwendig sind. Dafür sollte die Drittfirma eine DI-Box oder Funkstrecke vorrätig halten.

§ 7.12 Tontechnik – Eigenproduktion:

  1. Im Rahmen der Produktion stellt der AN auf Wunsch des AG die Ton- und Mikrofontechnik. Dies können Handmikrofone, Headsets-, Tisch- oder Ansteck-Mikrofone sein.
  2. Der AN versucht dabei die Mikrofonwünsche des AG soweit wie möglich zu berücksichtigen. Im Einzelfall muss jedoch aufgrund von technischer Gegebenheiten bestimmter Räume zur Gewährung der besten Tonqualität davon abgewichen werden.
  3. Der AG akzeptiert, dass sich der Preis der Mikrofone ausschließlich nach deren Anzahl, nicht jedoch des spezifischen Typs, berechnet. Eine Änderung der Planung begründet keine Kostennachlässe..
  4. Die Mikrofone des AN sind auf Sprache optimiert. Konzerte und Musik sind im Leistungsumfang unserer Mikrofone nicht enthalten. Der AN empfiehlt dem AG speziell dafür ausgerichtete Tontechniker zu buchen.
  5. Der AN weist den AG darauf hin, dass der Ton von Multimedia-Quellen (z.B. für das Abspielen von Musik oder Videos mit Ton in einer Präsentation) jeweils einen weiteren Eingang an einem Mischpult belegt. Der AG weist den AN auf den Bedarf derartige Audioquellen frühzeitig hin.

§ 7.13 Lichttechnik:

  1. Der AN stellt bei Bedarf einfache Beleuchtungselemente durch LED-Flächenleuchten zur Verfügung. Diese sind ausreichend, um einfache Interviewsituationen oder Panel-Debatten bis zu sechs Personen auszuleuchten – gerade in dunklen Räumen.
  2. Der AN stellt keine komplexen Beleuchtungskonzepte zur Verfügung. Bei Bedarf empfiehlt der AN entsprechende Licht-Techniker zu beauftragen.

§ 7.14 Mitschnitt:

  1. Der AG kann gegen Aufpreis den lokalen Mitschnitt des Livestreams buchen. Bei reinen Recording-Aufträgen ohne Livestream ist dieser kostenlos.
  2. Der Mitschnitt beginnt in der Regel rund 10-20 Min vor dem Livestream und zeichnet einige Minuten über das Ende hinaus auf. Ein “exakter” Start der Aufzeichnung zum Start des Events ist in der Regel nicht möglich.
  3. Mehrere Starts und Stopps des Mitschnitts während eines Events sind nicht möglich.
  4. Der normale Mitschnitt umfasst nur den lokalen Mitschnitt des fertig geschnittenen Livestreams, genauso, wie er auch live gesendet wurde und nicht die Aufnahmen aller einzelnen Kameras.
  5. Alle gezeigten Namenseinblendungen und sonstige Grafiken sind im Mitschnitt enthalten und können nachträglich nicht entfernt werden. Ein separater Mitschnitt ohne diese Grafiken muss separat bestellt werden.
  6. Der Mitschnitt ist immer in der Qualität, in der auch der Livestream gesendet wird. Wird wegen einer geringen Internetgeschwindigkeit eine niedrige Qualität für den Livestream gewählt, ist diese Qualität auch im Mitschnitt enthalten.
  1. Auf Wunsch kann auch an der oder den Kameras ein Mitschnitt gegen Aufpreis aufgezeichnet werden. Die Mitschnittgebühr fällt dann je Gerät an. Der Mitschnitt der Kameras muss mind. 48h vor dem Event angezeigt werden.
  2. Der Mitschnitt wird aus technischen Gründen von der Mitschnitt-Software in kleine Teilsegmente geschnitten.
  3. Der AN stellt die unveränderten Originaldateien zeitnah nach Ende der Veranstaltung zur Verfügung. In der Regel werden die Dateien im Cloud-Kundenordner hochgeladen und stehen dort 14 Tage zum Download zur Verfügung.
  4. Eine Bearbeitung (Kürzung, Optimierung, Zusammenführung) kann gegen Aufpreis bestellt werden.
  5. Der AN speichert die Mitschnitte für den AG ohne Aufpreis für mehrere Jahre. Dies erfolgt aber ohne Gewährleistung. Später können die Mitschnitte nochmals bestellt werden. Dafür wird jedoch erneut eine Gebühr für Lagerung und Bereitstellung fällig.

§ 7.14 SpeakerInnen-Check-up-Call:

  1. Der AN bietet gegen Gebühr die Durchführung von Einzel-Vorab-Videoschaltungen mit den (potentiellen) Teilnehmern (aka “Speaker”) eines (virtuellen) Livestreams bzw. einer virtuellen Zuschaltung an. Dabei gibt der AN den Teilnehmern Tipps zur Optimierung Ihrer Technik in den Bereichen Video, Ton, Bildeinstellung, Software-Nutzung, Screensharing und Ähnlichem.
  2. Der Pauschalpreis kommt je akzeptiertem Termin zustande. Bei mehreren Terminen fällt die Gebühr mehrfach an. Die Gebühr fällt auch an, wenn die Teilnehmer den Termin nicht wahrnehmen.
  3. Der AN haftet nicht für die Umsetzung der erteilten Hinweise.
  4. Auch Gruppen-Termine sind möglich. Die Koordination der Teilnehmer:innen des Gruppencalls liegt dann beim AG.

§ 7.15 Postproduktion:

  1. Postproduktionen sind separat zu buchen und kostenpflichtig.
  2. Der AG hat bei Postproduktionen das Recht auf eine kostenfreie Revisionsschleife.
  3. Der AG kann im Zuge der Abnahme technische Korrekturen (Farbkorrektur; Anpassung der Ton-Mischung und Lautstärken, einzelne Änderung der Filmmontage; inhaltliche und gestalterische Änderungen an Titeln, Grafiken und Animationen) verlangen, welche der AN entsprechend der Vorgaben des AG umsetzt.
  4. Für vom AG zu verantwortende zusätzliche Revisionsschleifen (über die erste Revisionsschleife hinaus), wird die zusätzlich anfallende Arbeitszeit entspr. dem Tagessatz für Postproduktion je begonnenem Arbeitstag berechnet.
  5. Zusätzliche Dreharbeiten und Neu-Produktion des Medienprodukts oder Teilen davon (bspw. Grafiken, Animationen, musikalische Untermalung, Vertonung, erneute Dreharbeiten) sind gesondert zu vergüten.
  6. Der AG bestätigt die Abnahme des Medienproduktes innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der fertigen Produktion oder richtet Änderungswünsche in Textform an den AN. Bleiben Änderungswünsche seitens des AG innerhalb von sieben Tagen aus, gelten das Medienprodukt/Werk und die dafür erbrachten Leistungen als vom AG abgenommen.

§ 8. Eventvorbereitung

§ 8.1 Zugang zu Livestream-Ausspiel-Kanälen und Social Media Plattformen:

  1. Der AG stellt dem AN einen temporären Zugang (sog. “Redakteursrechte”) zu seinen beabsichtigten Ausspiel-Kanälen für die Einrichtung, Tests und Start des Livestreams her.
  2. Der AN weist den AG darauf hin, dass ohne den Zugang der Start des Livestreams nicht möglich ist, da der Start auf vielen Kanälen (z.B. YouTube) manuell erfolgen muss. Ohne entsprechende Rechte oder Zugangsdaten kann der AN den Livestream weder testen noch starten.
  3. Der AG kann nach Ende des Livestreams die Zugangsrechte wieder entziehen und/oder die Zugangsdaten ändern.
  4. Übermittelt der AG Zugangsdaten über nicht verschlüsselte Kanäle wie z.B. E-Mails, kann der AG für die Sicherheit nicht garantieren. Für die Übermittlung von Zugangsdaten empfiehlt der AN dem AG daher die Verwendung von verschlüsselten Kommunikationskanälen.
  5. Wenn keine Redakteursrechte eingeräumt werden, kann der AN keinen Test erfolgen lassen und ein rechtzeitiger Start des Livestreams ist nicht sichergestellt.
  6. Wenn der AN keine Redakteursrechte einräumen kann, gibt es zwei Alternativen:
    1. Der AG kann den Livestream selbst einrichten und übermittelt dem AN lediglich die RTMP Daten. Der AN leistet dazu jedoch, wegen des hohen Aufwands, keinen Support. Der AN übernimmt keine Haftung, falls der AG den Start verpasst und weist darauf hin, dass er im Falle einer Störung keinen neuen Livestream mehr einrichten kann.
    2. Der AG kann dem AN direkt die Logindaten (Username und Passwort) übermitteln. Der AG garantiert in diesem Fall, dass er vor Ort, vor dem Start des Livestreams auch den sogenannten “Zweiten Faktor” des Login-Prozesses (in der Regel ein Code, der per SMS übertragen wird) bereitstellen kann. Der AN übernimmt keine Haftung, falls dies dem AG nicht gelingt.
  7. Bitte beachten Sie, dass der AN die Informationen zum Livestream & zur Grafikerstellung, sowie die Zugangsrechte zu Ihren Kanälen weit vor dem Event benötigt (genaue Fristen entnehmen Sie der sog. “To-Do-Liste” in Ihrem Kundenordner). Sollten dem AN diese Informationen bis dahin nicht vorliegen wird der Livestream auf dem YouTube-Kanal von EasyLivestream.de eingerichtet und es werden Standard-Start -und Endgrafiken mit den dem AN vorliegenden Informationen erstellt. Diese Maßnahmen sind notwendig um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Bitte stellen Sie uns alle Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um sie zu vermeiden.

§ 8.2 Datenaustausch vor dem Event:

  1. Für den Austausch von Daten (Logos, Schriftarten, Videos, Bilder etc.) stellt der AN dem AG einen Ordner bei einem Cloud-Anbieter zur Verfügung (Google Drive), im Folgenden “Kundenordner” genannt.
  2. Für Daten, die über andere Wege (z.B. via E-Mail) zugesendet oder ausgetauscht werden, übernimmt der AN keine Haftung bei Verzögerungen, Ausfällen, Störungen und sonstigen Problemen bei der Einrichtung und Durchführung des Auftrages.
  3. Die URL des Kundenordners enthält das Passwort. Der AG wird angehalten keine vertraulichen Daten im Kundenordner abzulegen.

§ 8.3 Schriftliche Absprache zur Vorbereitung:

  1. Der AN stellt dem AG nach Bestätigung des Angebots ein Dokument bereit, die sogenannte “To-Do-Liste”, indem zentrale organisatorische Aufgaben zur Vorbereitung des Events aufgelistet werden.
  2. Der AG füllt dieses Dokument vor dem Event vollständig aus. Die genauen Fristen für die einzelnen Aufgaben entnehmen Sie dem Dokument selbst.
  3. Sofern der AG die Fristen vor Veranstaltungsbeginn nicht einhält, fehlen dem AN ggf. die zur Erstellung und Durchführung des Auftrages notwendigen Voraussetzungen, Unterlagen und / oder Informationen. Der AN kann so eine fehlerfreie Durchführung des Auftrages nicht gewährleisten. Die Dienstleistung des AN erfolgt dann nach dem Best-Effort-Prinzip.
  4. Für Daten, die über anderen Wege (z.B. via E-Mail oder Telefon) zugesendet oder ausgetauscht werden, oder fehlende Daten, übernimmt der AN bei Verzögerungen, Ausfällen, Störungen und sonstigen Problemen bei der Einrichtung und Durchführung des Auftrages keine Haftung.

§ 9 Haftung

§ 9.1 Haftung des Auftraggebers:

  1. Eventuelle Lizenzen, die vom AN an den AG übergeben werden, dürfen ausschließlich für den, im Angebot genannten Veranstaltungszeitraum genutzt werden und ohne vorherige Absprache mit dem AN und seiner ausdrücklichen Bestätigung nicht an Dritte übergeben werden.
  2. Alle physischen Leistungen (Equipment, etc.) bleiben vor, während und nach der Veranstaltung Eigentum des AN und werden dem AG nur für den im Angebot genannten Veranstaltungszeitraum und ggf. für einen Testaufbau, bereitgestellt. Die Benutzung erfolgt nur durch den AN und sein Personal.
  3. Der AG haftet auf den von ihm für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Flächen und Räumlichkeiten und für von ihm in Obhut genommene Gerätschaften des AN bei Verlust oder Beschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn nicht allein der AN für den Verlust oder die Beschädigung verantwortlich ist.
  4. Für Verluste und oder Schäden an Gerätschaften des AN, die durch den AG, durch vom AG beauftragte Personen oder Erfüllungsgehilfen oder Gäste des AG, durch vom AG beauftragte Personen oder deren Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, haftet der AG in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
  5. Der AG verpflichtet sich Räume über Nacht und während der Pausen der Veranstaltung abzuschließen oder anderweitig gegen das Betreten bzw. den Zugriff durch Dritte zu schützen.
  6. Außerplanmäßige Kosten, die bei der Abwicklung des Auftrages entstanden sind und nicht durch den AN verursacht wurden (Telefonate, Fahrten, etc.), werden vom AN nach Projektabschluss zusätzlich mit den üblichen Sätzen verrechnet. Der AN informiert den AG sofort bei Bekanntwerden über die entstehenden Mehrkosten.
  7. Der AG haftet für entstandene Kosten und Abgaben an die Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema), Übertragungsgebühren und sonstige Gebühren sowie aufgrund von Schutzrechtsverletzungen geltend gemachte Forderungen von Dritten, es sei denn die Schutzrechtsverletzung ist allein durch den AN begangen worden. Der AG stellt den AN von Forderungen aus Rechtsverletzungen gegenüber Dritten frei.

§ 9.2. Haftung des Auftragnehmers:

  1. Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der AN ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der AN in demselben Umfang.
  2. Eine Haftung ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Regelung in folgenden Fällen ausgeschlossen:

    1. Unvorhersehbare technische Fehler oder Schäden in der eingesetzten Hardware
    2. Ausfälle oder Störungen der Internet-Infrastruktur
    3. Fehler im Liveschnitt
    4. Ästhetische Differenzen zwischen AG und AN
    5. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch Verzögerung von Lieferanten, fehlerhaftes oder nicht nach vereinbarter Norm geliefertes Rohmaterial oder falsche oder verspätete Informationen entstanden sind.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand:

  1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des AN.

§ 11 Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte:

  1. Sofern nicht anders vereinbart, werden einfache Nutzungsrechte an den vom AN für den AG erstellten Werken oder Leistungen dem AG ohne zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkung – mit Ausnahme der unten vorgenommenen inhaltlichen Einschränkung – eingeräumt bzw. übertragen, wobei die Rechteeinräumung/-übertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung steht.
  2. Von dieser Regelung ausgenommen sind Nutzungs- und Verwertungsrechte für Rundfunkübertragungen, der sowie der Weiterverkauf von Lizenzen an Dritte. Diese werden sind vom AN gesondert eingeräumt/übertragen und sind durch den AG gesondert zu vergüten.
  3. Bei der Verwendung der Medien dürfen die Hinweise auf easylivestream Urheberschaft nicht entfernt werden. Bei Kürzungen und Neuveröffentlichungen muss ein neuer Urheberhinweis eingefügt werden. Von dieser Pflicht kann sich der AG durch eine gesonderte Gebühr freikaufen.
  4. Die Verwendung der vom AN erstellten Medienprodukte, Dokumente und Werke im Rahmen rassistischer, sexistischer, diskriminierender, antisemitischer, terroristischer oder politisch extremistischer Kontexte ist unzulässig.

§ 12 Marken- & Persönlichkeitsrechte:

  1. Der AG versichert auch im Hinblick auf die Regelung in § 9.1 Ziffer 7, dass er vor der Publikation alle nötigen Rechte zur öffentlichen Darstellung sämtlicher in von ihm bestellten Werken dargestellten Personen, Marken und Produkte eingeholt hat.
  2. Der AN weist den AG darauf hin, dass das Abspielen von Musik jeglicher Art, auch solche für die eine sog. GEMA-Pauschale gezahlt wurde oder die live aufgeführt wird von digitalen Plattformen wie YouTube und Facebook als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden kann. Streaming-Plattformen können im Extremfall einen Livestream dann sofort beenden oder eine Veröffentlichung eines Videos ganz verweigern oder bestehende Videos nachträglich wieder löschen, sperren oder stummschalten.

§ 13 Eigenwerbung, Referenzen, Autorenschaft:

  1. Der AG gestattet dem AN, Auszüge aus durch den AN erstelltem Rohmaterial, Werken und Medienprodukten mit auf Social-Media-Seiten sowie über die der URL „www.easylivestream.de“ zum Zwecke der Eigenwerbung, zeitlich unbefristet und unentgeltlich als Arbeitsproben zu publizieren. Die Länge eines Auszuges muss in angemessenem Verhältnis zu der Gesamtdauer des hergestellten Materials stehen. Der AG kann diese Verpflichtung durch die Zahlung eines Aufpreis ablösen.
  2. AG und AN gestatten sich gegenseitig die öffentliche Nennung als Geschäftspartner. AG und AN gestatten sich gegenseitig die Veröffentlichung von Fotos, kurzen Videos vom Set/den Dreharbeiten, sowie das Teilen der finalen Produkte (Livestreams/der Aufzeichnungen) in Referenzen, Auflistungen und Social Media Kanälen. Wenn der AG dies nicht wünscht, muss dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung mitgeteilt werden.
  3. Der AG verpflichtet sich, bei Veröffentlichung jeglicher unter Mitwirkung des AN produzierter Werke, Medienprodukte des AN im Kontext der Veröffentlichung entsprechend der vom AN erbrachten (Einzel-)Leistung deutlich sichtbar mit “Produktion: easylivestream.de” zu nennen (z.B. in YouTube Beschreibungstexten oder Credit-Texten auf Webseiten). Der AG kann diese Verpflichtung durch die Zahlung eines Aufpreis ablösen.

§ 14 Datenschutz:

  1. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des Auftrages, insbesondere zur Erstellung von Rechnungen und Buchhaltung und der Produktionsvorbereitung, Daten über seine Person oder seine Unternehmung gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden und bei Notwendigkeit an Dritte übergeben werden. Dies gilt insbesondere für die Datenübermittlung an Freelancer und Partner des AN und für die Übermittlung von Daten an Online-Portale und Online-Services zwecks Erstellung und Einrichtung der gewünschten Dienstleistungen. Sollte er wünschen, dass der AN die gesammelten Daten nach dem Auftrag löscht, muss dies dem AN ausdrücklich mitgeteilt werden.
  2. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass der AN im Rahmen der Veranstaltung mit Hinweisschildern (Rollup-Bannern) auf die Videoaufnahmen hinweist.

§ 15 Sonstige Bestimmungen:

  1. Dieser Vertrag umfasst die gesamten bis zum Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Vertragsgegenstands getroffenen Vereinbarungen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind mit dem Abschluss des Vertrages gegenstandslos.
  2. Ist der Auftrag erstmalig von beiden Parteien schriftlich bestätigt worden, kann der AG zusätzliche Dienstleistungen und Technik mündlich oder schriftlich, kurzfristig, im extremfall auch während der Auftragserfüllung hinzubuchen. Der AN ist bemüht diese zusätzlichen Anforderungen kurzfristig umzusetzen. Zusätzliche Bestellungen bedürfen nicht der Textform. Der AN ist bemüht die zusätzlichen Bestellung in einer Aktualisierung des schriftlichen Angebot aufzunehmen, sofern dies zeitlich möglich ist. Eine erneute Bestätigung des Angebots durch den AG ist nicht erforderlich.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Für Rückfragen steht der AN unter folgenden Kontaktinformationen zur Verfügung: Public Impact UG, Tel.: 030 166 371 88 – Mail: support@easylivestream.de